Bitte aktiviere JavaScript!

Datenschutzerklärung

Webseite

Im Folgenden informieren wir über die Erhebung personenbezogener Daten bei

Nutzung der Website unseres Vereins. Personenbezogene Daten sind alle Daten,

die auf Sie persönlich beziehbar sind, z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adressen,

Nutzerverhalten. Die Nutzung unserer Website ist ohne Angabe von

personenbezogenen Angaben möglich. Bei der bloß informatorischen Nutzung

der Website, also wenn Sie sich nicht registrieren oder uns anderweitig

Informationen übermitteln, erheben wir nur die personenbezogenen Daten, die

Ihr Browser an unseren Server übermittelt. Wenn Sie unsere Website betrachten

möchten, erheben wir die folgenden Daten, die für uns technisch erforderlich

sind, um Ihnen unsere Website anzuzeigen und die Stabilität und Sicherheit zu

gewährleisten (Art. 6 Abs. 1, Satz1, Buchst. f DS-GVO):

-

Datum und Uhrzeit der Anfrage

-

Inhalt der Anforderung

-

Website, von der die Anforderung kommt

-

Browser

-

Betriebssystem und dessen Oberfläche

Soweit Sie einzelne Services auf unserer Website nutzen oder über die Website

mit uns in Kontakt treten, werden personenbezogene Daten (Name, ggf. Anschrift

oder E-Mail-Adressen) erhoben, um Ihre Fragen zu beantworten oder die

angeforderten Services zu erbringen. Dies erfolgt, soweit möglich, immer auf

freiwilliger Basis. Wir werden diese Daten ohne Ihre ausdrückliche schriftliche

Zustimmung nicht an Dritte weitergeben.

Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die

Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls

gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

Die rechtlichen Grundlagen finden Sie im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu)

sowie der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).

Sie haben gegenüber uns folgende Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden

personenbezogenen Daten:

-

Recht auf Auskunft,

-

Recht auf Berichtigung oder Löschung,

-

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,

-

Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung,

-

Recht auf Datenübertragbarkeit.

Sie haben zudem das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde über

die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns zu beschweren.

SpVgg Schrollbach O.-N.-R. 1920 e. V.

Informationsblatt „Datenschutz im Verein“

Worum geht’s bei der Datenschutzgrundverordnung?

Die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) ist das ab dem 25. Mai 2018 in der gesamten

Europäischen Union unmittelbar geltende Datenschutzrecht. Die DS-GVO löst das

bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab. Im zukünftigen BDSG finden sich dann nur

noch spezielle deutsche Regelungen zum Datenschutz. Die Grundsätze des „Verbots mit

Erlaubnisvorbehalt", der „Datenvermeidung und Datensparsamkeit", der „Zweckbindung"

und der „Transparenz" prägen aber auch weiterhin das Datenschutzrecht.

Wieso betrifft meinen Verein Datenschutz überhaupt?

Das Datenschutzrecht ist immer dann anwendbar, wenn personenbezogene Daten

verarbeitet werden. Personenbezogen sind Daten, die eine identifizierte oder

identifizierbare natürliche Person betreffen. Personenbezogen sind daher Daten, durch die

eine Person direkt (etwa über den Namen) bestimmt werden kann, aber auch solche Daten,

die eine Kennnummer (z.B. Mitgliedsnummer) enthalten, aufgrund derer Sie oder ein

anderer die betroffene Person identifizieren können (pseudonyme Daten). Nicht

anwendbar ist das Datenschutzrecht auf anonyme Daten, bei denen eine Identifizierung

des Betroffenen für niemanden mehr möglich ist.

Liegen personenbezogene Daten vor, unterliegt jede Verarbeitung (Erhebung,

Speicherung, Bearbeitung, Übermittlung, etc.) dem Datenschutzrecht. In diesem Fall darf

eine Verarbeitung nur vorgenommen werden, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage

gibt.

Im Verein werden insbesondere Daten der Mitglieder, der Hauptamtlichen und

Ehrenamtlichen personenbezogen verarbeitet. In Betracht kommen aber auch

Kontaktdaten von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern, Fans und Dienstleistern.

Überdies liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Spielbetriebs

vor.

Sind die Anforderungen der DS-GVO ganz andere als im bisherigen

Datenschutzrecht?

Nein, viele grundsätzliche Dinge bleiben beim Alten; man muss sich aber an viele neue

Begriffe gewöhnen (z.B. Auftragsverarbeitung statt bisher Auftragsdatenverarbeitung). Wer

sich bisher schon mit dem Datenschutzrecht befasst hat, findet sich in der DS-GVO schnell

zurecht. Es gibt allerdings auch neue Anforderungen, die Anpassungen erforderlich

machen (siehe „Was muss ich als Vereinsverantwortlicher jetzt veranlassen?“)

Wer ist für die Umsetzung im Verein verantwortlich?

Im Verein ist der Vorstand für die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen

verantwortlich und muss daher entsprechende Veranlassungen treffen. Soweit ein

Datenschutzbeauftragter bestellt ist, überwacht dieser zwar die Einhaltung des

Datenschutzrechts, ist jedoch selbst nicht für die Umsetzung der sich daraus ergebenden

Anforderungen zuständig.

Was muss ich als Vereinsverantwortlicher jetzt veranlassen?

Wenn Sie im Bereich des Datenschutzes bisher gut aufgestellt waren, ist der Aufwand

überschaubar. Geringfügige Anpassungen sind im Bereich der Betroffenenrechte und hier

insbesondere der Informationspflichten (siehe „Welche Informationspflichten treffen

meinen Verein?“) erforderlich. Das Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten ist

anzupassen (siehe „Was ist ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und braucht mein

Verein so etwas?“) und die Verträge über die Auftragsverarbeitung sind zu prüfen.

Schließlich sollten Sie sich mit den Dokumentations- und Nachweispflichten der DSG-VO

vertraut machen, um im Falle des Falles den Nachweis über eine ordnungsgemäße

Datenverarbeitung führen zu können.

Sollten die datenschutzrechtlichen Vorgaben bei Ihnen im Verein bisher eher weniger

Aufmerksamkeit gefunden haben oder nicht vollständig umgesetzt worden sein, ist der

nun erforderliche Aufwand entsprechend höher.

In jedem Fall empfiehlt es sich, zunächst mit den außenwirksamen Handlungsfeldern zu

beginnen:

• datenschutzrechtliche Informationspflichten auf der Vereinswebsite anpassen

• Überarbeitung von datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen (soweit

vorhanden)

• Datenschutzbeauftragten bestellen, soweit dies erforderlich ist und auf der

Vereinswebsite und gegenüber der zuständigen Landesdatenschutzbehörde

bekannt geben (siehe „Muss mein Verein einen Datenschutzbeauftragten

bestellen?“)

Danach sollten die übrigen Maßnahmen umgesetzt werden:

• Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten überarbeiten oder anlegen

• Informationspflichten gegenüber Mitgliedern, Ehrenamtlichen und Mitarbeitern

erfüllen

• Verträge über die Auftragsverarbeitung abschließen oder erneuern

• Regelungen zum Umgang mit Datenschutzverstößen aufstellen

Ggf. sind in Ihrem Verein noch weitere Maßnahmen zu treffen; unter dem Punkt „Wo

bekommen wir weitere Informationen?“ finden Sie zusätzliche Hinweise.

Muss mein Verein einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

Hinsichtlich der Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten für den Verein zu bestellen, ändert

sich für Vereine wenig. Wie schon nach alter Rechtslage muss ein Verein auch nach dem

neuen BDSG einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn er in der Regel mindestens

zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten

beschäftigt. Die zu berücksichtigenden Personen müssen nicht beim Verein angestellt sein,

da auch eine ehrenamtliche Tätigkeit (z.B. Trainer, Jugendwart, Kassenwart) ausreichend ist.

Der Vereinsvorstand wird allerdings nicht mitgerechnet. Ständig ist die Tätigkeit, wenn sie

für die Erledigung der Aufgabe normalerweise erforderlich ist und auch erfolgt.

Gelegentliche Aushilfstätigkeiten finden demnach keine Berücksichtigung.

Ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, muss dieser über entsprechende

Fachkenntnisse im Datenschutzrecht verfügen. Mit zunehmender Größe der

Vereinsorganisation wachsen daher auch die Anforderungen an die fachliche Qualifikation

des Datenschutzbeauftragten.

Die Bestellung ist der jeweils zuständigen Landesdatenschutzbehörde mitzuteilen.

Was ist ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) und

benötigt mein Verein so etwas?

Dieses Verzeichnis dient der Transparenz über die Verarbeitung personenbezogener Daten

und der rechtlichen Absicherung des Vereins. Darin werden die Verarbeitungsvorgänge

erfasst, bei denen personenbezogene Daten betroffen sind. Dies sind normale

Verwaltungsprozesse, wie etwa die Mitgliederverwaltung oder Buchhaltung, aber auch

fußballspezifische Prozesse wie die Erstellung der elektronischen Spielberechtigungslisten

und des elektronischen Spielberichts oder die Antragstellung über Pass Online und die

Erstellung des Spielerpass Online. Für jeden Verarbeitungsprozess werden dessen Zweck

und die verarbeiteten personenbezogenen Daten beschrieben, auf welcher

Rechtsgrundlage die Verarbeitung erfolgt, ggf. an wen die Daten übermittelt werden und

welche Maßnahmen für den Schutz der Daten ergriffen wurden.

Ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten über alle Verarbeitungsprozesse ist erst ab

250 Mitarbeitern zu führen. Daher beschränkt sich bei kleineren Vereinen die Verpflichtung

auf solche Verarbeitungsprozesse, die nicht nur gelegentlich ausgeführt werden (v.a. die

Mitgliederverwaltung) und bei denen besondere Kategorien von Daten (z.B.

Gesundheitsdaten wie Größe, Gewicht, Gesundheitszustand, Krankheiten) verarbeitet

werden.

Welche Informationspflichten treffen meinen Verein?

Um die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Betroffenen (Mitglieder,

Beschäftigte, Ehrenamtliche, Kunden, Nutzer, Fans) möglichst transparent zu gestalten,

sehen Art. 13 und 14 DS-GVO umfassende Informationspflichten vor. Dies ist insbesondere

im Hinblick auf die Vereinswebsite und die Mitgliederverwaltung – insbesondere bei der

Ansprache neuer Mitglieder – relevant.

Muss ich bei Kindern und Jugendlichen Besonderheiten beachten?

Ja, denn die DS-GVO schützt Kinder und Jugendliche besonders, indem eine wirksame

datenschutzrechtliche Einwilligung (z.B. zur werblichen Ansprache) erst nach Vollendung

des 16. Lebensjahres möglich ist und bis dahin die gesetzlichen Vertreter wirksam

einwilligen müssen.

Dies gilt allerdings nur für die Verarbeitung von Daten, die aufgrund einer Einwilligung

erfolgt. Soweit die Daten aufgrund der Vereinsmitgliedschaft (etwa für den Spielbetrieb)

verarbeitet werden, ist eine Einwilligung nicht erforderlich.

Muss sich mein Verein auch um Datensicherheit kümmern?

Wer personenbezogene Daten verarbeitet, ist gesetzlich dazu verpflichtet für einen

angemessenen technischen und organisatorischen Schutz dieser Daten zu sorgen. Dazu

gehören mindestens der Schutz vor unbefugten Zugriffen, ein aktueller Virenschutz und

regelmäßige Datensicherung sowie regelmäßige Sicherheitsupdates für Betriebssystem

und Anwendungssoftware. Je nach Vereinsgröße und Komplexität der eingesetzten

Informationstechnologie können wegen des größeren Risikos weitere Maßnahmen

erforderlich werden. Der Verein trägt auch die Verantwortung, dass Auftragsverarbeiter in

ihren Systemen für angemessenen Schutz sorgen. Seriöse Anbieter legen daher spätestens

auf Anfrage eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen vor und haben auch vor einer

persönlichen Prüfung keine Angst.

Was bedeutet die DS-GVO für DFBnet?

Hier ändert sich wenig: Die Datenverarbeitung im DFBnet ist eine Auftragsverarbeitung für

Ihren Verein (und alle sonstigen Fußballvereine und -verbände in Deutschland). Der Verein

bleibt auch nach dem neuen Datenschutzrecht für die Verarbeitung seiner Daten

verantwortlich. Die DFB GmbH verarbeitet diese Daten daher ausschließlich aufgrund der

Weisung des jeweiligen Vereins und in dem von ihm vorgegebenen Rahmen. Die

Ordnungsgemäßheit der Auftragsverarbeitung durch die DFB GmbH wird stellvertretend

für die Landesverbände und deren Mitgliedsvereinen regelmäßig durch den

Datenschutzbeauftragten des DFB e.V. überprüft.

Wo bekommt man weitere Informationen?

Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) stellt kostenfrei online eine

Reihe von sehr nützlichen Praxishilfen zur Verfügung, die die erforderlichen Schritte

anhand von Beispielen und in allgemeinverständlicher Sprache erklären und Mustertexte

enthalten – hier zu finden.

Zudem gibt es von einigen Aufsichtsbehörden Hinweisblätter speziell zum Datenschutz im

Verein:

• Baden-Württemberg: „Datenschutz im Verein nach der

Datenschutzgrundverordnung“

• Bayern: „Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) an

kleine Unternehmen, Vereine, etc.“

• Niedersachsen: „Datenschutz im Verein nach der DS-GVO“ mit einer

Checkliste und Infoblättern